ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen
AGB für die Erbringung von Dienstleistungen durch die Glas- und Gebäudereinigung Britt Stand 01.01.2018
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit
Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur
Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber
ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn
der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –
Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich,
von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – innerhalb 3 Werktagen nach Abnahme -schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau
beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise
– spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt
der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet,
so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen
sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden
Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung
übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für
die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt
sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz
auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf
zwei Monatsvergütungen. Sollte durch fehlerhafte Information von Seiten des Auftraggebers ein Schaden
beim Auftragnehmer entstehen, so ist der Auftraggeber voll schadensersatzpflichtig, auch schon bei
leichter Fahrlässigkeit.
§ 4 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrundliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung
des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrundegelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber
und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen
oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 5 Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden
tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen.
Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise
und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder
eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die bei der Leistungserbringung entstehen und die durch das
eingesetzte Personal schuldhaft verursacht werden. Dies gilt nur für Ansprüche im Rahmen dieses Vertrages.
Für Vermögensschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
2. Der Auftragnehmer versichert, für derlei Schäden eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer diesen Versicherungsabschluss nachweisen.
3. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Abnahme innerhalb 3 Werktagen schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden
nicht anerkannt.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig. Sollte der Auftraggeber
mit mehr als 2 Monatspauschalen in Rückstand sein, hat der Auftragnehmer das Recht die
Leistung unverzüglich ohne weitere Anmahnung einzustellen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt davon
unberührt weiter bestehen.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt
vorbehalten.
§ 9 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen
AGB für die Erbringung von Dienstleistungen durch Glas- und Gebäudereinigung Britt Stand 01.01.2018
§ 10 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
(§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen
Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung
rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 12 Schriftformvereinbarung
Sollten Nebenabreden notwendig werden oder sein, bedürfen sie in jedem Fall der Schriftform. Gleiches gilt
für Vertragsänderungen oder Ergänzungen und ebenso ausdrücklich für die Schriftformvereinbarung
Geschäftsfürhung: Hr. Robin Britt